
Man spricht von einer Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der Marktpreis (gemeine Wer...
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/v/verkuerzung-ueber-die-haelfte-(lae
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